Satzung

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kreisjagdverein Hersfeld e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Bad Hersfeld. Der Verein ist Mitglied im Landesjagdverband Hessen e.V..

§ 2

Zweck

Wirkungskreis des Vereins ist der ehemalige Kreis Hersfeld. Seine Aufgaben sind:
a) Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildtierbestandes einschließlich der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen im Rahmen des Jagd-, Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzrechtes;
b) Pflege des jagdlichen Brauchtums, des jagdlichen Schießens, der Reviergestaltung und Revierpflege und des kameradschaftlichen Zusammenschlusses;
c) Ausbildung der Jungjäger;
d) Förderung der Aus- und Weiterbildung der Jägerschaft;
e) Interessenvertretung der Jägerschaft in der Öffentlichkeit.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

§ 5

Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder
a) Jedermann, der bereit ist, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen kann Mitglied werden. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
b) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft setzt voraus, dass sich die vorgeschlagene Person auf hervorragende Weise um den Verein und die von diesem verfolgten Ziele verdient gemacht hat.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.

§ 6

Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, und sind stimmberechtigt. Die Nutzungsbedingungen werden in der Gebührenordnung des Vereins geregelt.

§ 7

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) die Satzung anzuerkennen, die Beschlüsse der Versammlungen und des Vorstandes zu beachten;
b) am Einzugesermächtigungsverfahren für alle fällig werdenden Jahresbeiträge teilzunehmen;
c) den von der Mitgliederversammlung festgesetzten und zu Beginn des Geschäftsjahres (31.1.) fälligen Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten.

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen, schriftlichen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten.
b) mit dem Tod des Mitgliedes;
c) durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und kann vorgenommen werden
a) bei Vorliegen wichtiger Gründe oder bei schweren Verstößen gegen die Satzung oder Vereinsinteressen;
b) im Falle der Nichtzahlung des Beitrages trotz einmaliger vorheriger Anmahnung. Die Mahnung muss unter Androhung des Ausschlusses erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen und ist ihm an die zuletzt bekannte Adresse mitzuteilen und zu begründen. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch binnen einem Monat seit Zustellung zulässig. Er ist schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in letzter Instanz.

(3) In allen Fällen bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

(4) Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein.

§ 9

Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 10

Mitgliederversammlung

(1) Der 1. Vorsitzende soll jeweils im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einberufen. Zeit und Tagesordnung sind einen Monat vorher bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse des Mitgliedes.
a) Die Jahreshauptversammlung (Jahreshauptversammlung) nimmt die erforderlichen Wahlen vor.
b) Sie nimmt
– den Jahresbericht und
– die Jahresabrechnung
entgegen.
c) Sie beschließt über
– die Entlastung des Vorstandes
– den Haushaltsvoranschlag für das neue Geschäftsjahr
– die Bestellung von Rechnungsprüfern
– Festsetzung der Beiträge
– Einsprüche
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
Beschlüsse können nur zu den Punkten gefasst werden, die in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sind. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung können noch nach deren Bekanntgabe gestellt werden; sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein und von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

(2) Mitgliederversammlungen können durch den 1. Vorsitzenden jederzeit einberufen werden, wenn Fragen zu entscheiden sind, die in dieser Satzung der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung überlassen, oder welche grundsätzliche oder weitergehende Bedeutung haben.

(3) Ferner sind Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der
Mitglieder dies beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig der Anzahl von erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit dieses Satzung nicht in Sonderfällen eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

§ 11

Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
Für den Schatzmeister und den Schriftführer können Stellvertreter gewählt werden.

(2) Der Vorstand verteilt die Geschäftsbereiche unter sich und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite.

(4) Der Vorstand kann Sachverständige hinzuziehen.

(5) Vorstand und Beirat üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeder für sich allein. Der 2. Vorsitzende soll die Vertretung des Vereins nur im Auftrag des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung im Rahmen der Geschäftsordnung wahrnehmen.

(7) Erklärungen, die den Verein finanziell verpflichten, können nur mit Zustimmung des Schatzmeisters eingegangen werden.

§ 12

Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren nach den Vorschlägen der Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt geheim, sofern nicht alle stimmberechtigten Mitglieder mit offener Wahl einverstanden sind.

(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates während seiner Amtszeit aus oder ist dauernd verhindert, wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied.

§ 13

Beschlussfassung und Beurkundung der Beschlüsse

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Mitglieder in offener Abstimmung gefasst, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der vertretenen Mitglieder.

(3) Über die in den Mitgliederversammlungen sowie in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer oder einem zu ernennenden Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 14

Disziplinarordnung

Die Disziplinarordnung des Landesjagdverbandes Hessen e.V. in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 15

Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden, wenn zu ihr mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen sind. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird nach längstens vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Liquidation erfolgt durch Liquidatoren, welche vom Vorstand bestimmt werden.
Über das nach der Durchführung der Liquidation, der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Vermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung z.B. zur Förderung des Naturschutzes.

§ 16

Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Vereinsstreitigkeiten ist Bad Hersfeld.

Die geänderte Satzung tritt am 1. März 2006 in Kraft.