Mitnahme einer Jagdwaffe im verschlossenen Kfz nur dem Weg zur Jagd

Das VG Minden hat entschieden, dass ein Forstdirektor und Jäger, der seine Waffe im Auto mitführt, obwohl er zunächst nicht zur Jagd, sondern zu Dienstgeschäften fährt, als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen ist.
Dem Kläger war vorgeworfen worden, ein geladenes Gewehr unverdeckt auf der Rückbank seines unverschlossenen Kraftfahrzeuges deponiert zu haben. Das VG Minden hat die Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheines abgewiesen. Lediglich soweit dem Kläger für die Wiedererlangung seines Jagdscheines eine Sperrfrist auferlegt worden war, hatte die Klage Erfolg.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war nach der Beweisaufnahme der Vorwurf, ein geladenes Gewehr unverdeckt auf der Rückbank seines unverschlossenen Kraftfahrzeuges deponiert zu haben, überwiegend nicht erwiesen worden. Der Kläger sei gleichwohl als waffen- bzw. jagdrechtlich unzuverlässig anzusehen. Ihm sei ein Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften anzulasten, weil er schon zwei Stunden vor der geplanten Jagd seine Waffe aus dem sicheren Aufbewahrungsschrank entnommen und im Fahrzeug zurückgelassen habe. Zwar dürften Jäger auf dem Weg zur Jagd ihre Waffen in einem verschlossenen Fahrzeug entweder im Kofferraum oder sonst uneinsehbar verdeckt kurzfristig zurücklassen, diese Privilegierung greife für den Kläger aber nicht, denn er sei mit der Waffe zunächst nicht zur Jagd, sondern zur Vornahme von Dienstgeschäften gefahren.

Die Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist zur Wiedererlangung des Jagdscheines sei hingegen fehlerhaft. Bei seiner Entscheidung sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die Waffe des Klägers einsehbar im geladenen Zustand auf der Rückbank des klägerischen Kraftfahrzeugs gelegen habe. Das sei aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen.

Gegen die Entscheidungen ist jeweils das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung gegeben.

Quelle: Pressemitteilung VG Minden v. 01.07.2015

 

Pauschales Abschussverbot für Rebhühner rechtswidrig

Das VG Koblenz hat entschieden, dass ein allgemeines Abschussverbot für Rebhühner im Landkreis Mayen-Koblenz Ausnahmen zulassen muss.
Der Kläger ist Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Landkreis Mayen-Koblenz. Für diesen Bereich hatte das beklagte Land mit Allgemeinverfügung vom 10.04.2014 ein Abschussverbot für Rebhühner vom Jagdjahr 2014/2015 bis einschließlich zum Jagdjahr 2019/2020 angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, nach einem von der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft im Jahr 2013 erstellten Gutachten sei unter anderem im Landkreis Mayen-Koblenz der Erhaltungszustand des Rebhuhns ungünstig bis unzureichend. Der Bestand sei daher dort bedroht.

Gegen diese Allgemeinverfügung hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage vor dem VG Koblenz erhoben. Ein vollständiges Verbot der Bejagung des Rebhuhns stelle eine Verletzung seines Jagdausübungsrechts dar. Die Verfügung sei ermessensfehlerhaft, weil ein einheitlich auf den gesamten Landkreis bezogenes undifferenziertes Abschussverbot den in den einzelnen Jagdbezirken vorhandenen Besatzdichten nicht gerecht werde. Dies gelte insbesondere für seinen Jagdbezirk, in dem ein ausreichender Besatz vorhanden sei. Im Hinblick darauf hätte zum Beispiel ein Höchstabschussplan als milderes Mittel in Erwägung gezogen werden müssen.

Das VG Koblenz hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts leidet die generelle Untersagung der Rebhuhnjagd im Landkreis Mayen-Koblenz an einem Ermessensfehler, weil die bis zum Ablauf des Jagdjahres 2019/2020 geltende Allgemeinverfügung keine Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall vorsieht. Dadurch belaste sie den Kläger als Inhaber eines Jagdausübungsrechts unzumutbar und sei daher nicht mehr angemessen. Es sei nicht auszuschließen, dass innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung Entwicklungen eintreten, die eine andere Gewichtung der widerstreitenden Interessen notwendig machen. Dabei sei zu beachten, dass der Schutz bedrohter Wildarten nicht über, sondern neben den weiteren Zwecken des Landesjagdgesetzes stehe, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und die Jagd als Nutzungsform und Kulturgut zu sichern. Eine solche Allgemeinverfügung müsse so beschaffen sein, dass sie vorausschauend der Veränderung solcher Verhältnisse Rechnung trage, die grundsätzlich möglich und bei Erlass erkennbar seien.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 22/2015 v. 02.07.2015