Für die Einstufung eines Hundes als gefährlicher Hund genügt ein einmaliger erster Vorfall, bei dem zum Beispiel Wild gehetzt worden ist. Die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Einstufung als gefährlicher Hund ist wirksam, auch der angeordnete Leinenzwang mit Maulkorb.
Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr sei die Behörde nicht gehalten, weitere Vorfälle abzuwarten, bevor sie einen auffällig gewordenen Hund als gefährlichen Hund einstuft.
(Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 1 L 828/12)