die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) fördert erneut die Anschaffung von präventiven Maßnahmen z. B. aktiven Gehörschutz.
Die Antragstellung ist ab 1. August 2017 möglich, insgesamt stehen 200.000 € zur Förderung zur Verfügung, die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der Antragstellung, pro Produkt und Betrieb (Jagdrevier) werden maximal 100 € ausgezahlt.
Entsprechend den Förderbedingungen können nur Anträge berücksichtigt werden, die ab 1. August 2017 gestellt werden. Vorher eingegangene Anträge werden nicht einbezogen. Die Vergabe erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Die Aktion endet, wenn die Fördergelder ausgeschüttet sind, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2017.
Was wird gefördert?
Die SVLFG hat die geförderte Produktpalette erweitert. Neben Kamera-Monitor-Systemen, aktivem Gehörschutz mit und ohne Funk, Stehhilfen und Anti-Ermüdungsmatten werden in diesem Jahr auch Gaswarngeräte für Kohlendioxid, Methan oder Schwefelwasserstoff, Montagewagen zum Reifenwechsel bei Traktoren, Erntemaschinen, Erdbaumaschinen und LKW sowie Fixiereinrichtungen in der Tierhaltung gefördert.
Um die Arbeit in den versicherten Betrieben sicherer und gesundheitsgerechter zu gestalten, stellt die SVLFG in diesem Jahr 200.000 Euro zur Verfügung. Der Betrag wird an die Mitgliedsbetriebe als Zuschuss zur Anschaffung unfallverhütender und gesunderhaltender Produkte vergeben.
Wie hoch ist die maximale Förderungssumme?
Jeder Betrieb kann ein Produkt fördern lassen. Pro Produkt wird maximal ein Zuschuss von 100 Euro ausgezahlt. Bei Anschaffung eines Produkts unter 100 Euro wird maximal der Anschaffungspreis erstattet.
Welche Voraussetzungen müssen berücksichtigt werden?
Die Rahmenbedingungen sowie Anforderungen und Hinweise je Maßnahme sind zwingend einzuhalten, um eine Förderung zu erhalten.
Anträge können für Neukäufe (keine gebrauchten Produkte) ab 1. August bis zum 31.Dezember 2017 gestellt werden.
Gefördert werden können nur Produkte, die ab dem 1. August 2017 gekauft wurden.
Die Produkte müssen den technischen Vorgaben entsprechen.
Ein Unternehmen kann maximal eine Förderung in einem Kalenderjahr erhalten.
Ein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung einer Prämie besteht nicht. Die Gesamtförderung ist begrenzt auf 200.000 Euro.
Die Vergabe der Prämien richtet sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Prämienanträge.
Mitarbeiter der SVLFG sind von der Förderung ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie:
Antragsberechtigt sind alle Mitgliedsunternehmen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
Weitere Informationen sind auf der Homepage der SVLFG zu finden.