Die Hessische Jagdverordnung wird in den kommenden Tagen im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden und damit in Teilen in Kraft treten:

§ 3 Abs. 3 HJagdV wird lauten:

„Für nicht abschussplanpflichtiges Niederwild, insbesondere Feldhase und Stockente, soll die Bejagung nur so erfolgen, dass sich die Strecke bei ausreichenden Besatzdichten im Rahmen des jährlichen Zuwachses bewegt und die Aufgaben und Ziele nach § 1 des Hessischen Jagdgesetzes berücksichtigt werden. Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 sind ab dem 1. Januar 2020 Rebhuhn, Türkentauben, Blässhühner und Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen von der Jagd zu verschonen, wenn kein ausreichender Besatz vorhanden ist.“

Zu dieser jagdrechtlichen Regelung wurde vom Ministerim der Erlass „Monitoring der Besatzdichten von Niederwildarten als Grundlage nachhaltiger Bejagung“ herausgegeben.