In der nun veröffentlichten Fassung der Hessischen Jagdverordnung sind wichtige Kernforderungen des LJV erfüllt bzw. wurde die bisher vorliegende Entwurfsfassung abgemildert:

  • Die Bejagung des Feldhasen im Rahmen des Zuwachses bleibt weiterhin vom 01.10. bis 31.12. möglich.
  • In der Zeit vom 16.09.-31.10. kann das Rebhuhn nach vorheriger Anzeige bei der UJB bejagt werden. Voraussetzung: Es wurden mindestens drei Brutpaare pro 100 Hektar bejagbare Offenlandfläche bei der Frühjahrszählung erfasst und der Herbstbesatz hat sich um 250 % zum 01.09. gesteigert. Die jagdliche Strecke darf dabei 15 % des Herbstbesatzes nicht überschreiten.
  • Das Blässhuhn ist in der Zeit vom 01.10. bis 15.01. bejagbar, sofern ein ausreichender Besatz vorhanden ist.
  • Die Jagdzeiten von Rabenkrähen und Elstern (neu: vom 01.08.-15.01.) und der Nilgans (neu: vom 01.08.-15.01.) wurden laut der Forderung des LJV praxisgerecht erweitert.
  • Die Anforderungen an die Schießleistung bei der Jägerprüfung wurde entgegen der Entwurfsfassung abgeschwächt:
    o Rehbock stehend angestrichen und stehender Überläufer: Es ist eine Mindestanzahl von 16 Ringen bei jeweils 3 Einzelschuss notwendig.
    o Flüchtiger Überläufer: Mindestens 21 Ringe bei 5 Einzelschuss.
    o Die Prüfungsanforderung Kipphase bleibt unverändert.
  • Bei der theoretischen Prüfung werden 20 Multiple-Choice-Fragen jeweils mit einem Punkt bewertet, fünf zusätzliche Freitextfragen werden mit gesamt 15 Punkten (jeweils bis zu drei Punkten) bewertet. Zum Bestehen der Prüfung sind insgesamt 28 Punkte nötig.
  • Unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes sollen sich die im Gesetz genannten Personen und Personenvereinigungen in Hegegemeinschaften für das Hoch- und Niederwild zusammenschließen. Aufgaben der Hegegemeinschaften wurden in § 29 der Hessischen Jagdverordnung genannt (Verfahren der Abschussplanung §§ 26, 26a, 26 b HJagdG; Vorschlagsrecht anerkannte Schweißhundeführer § 27 Abs. 6, § 30 Abs. 5 Satz 5 HJagdG Fütterungskonzept).
  • Für die Kontrolle von Lebendfangfallen mit elektronischem Fallmelder ist künftig mindestens eine tägliche berprüfung, morgens zwischen 5.00 Uhr 9.00 Uhr, in der HJagdV verankert worden.

(Quelle LJV)

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