Das rein private Betreiben von Tierbeobachtungskameras im öffentlich zugänglichen Raum und somit auch in der freien Landschaft, das heißt im Wald und in der Feldflur, ist datenschutzrechtlich grundsätzlich – auch z.B. zum Schutz von Eigentum – nicht erlaubt.

Zu dem Thema gibt es ein neues Merkblatt „Zum datenschutzkonformen Betrieb von Tierbeobachtungskameras im öffentlich zugänglichen Raum in der freien Landschaft“ vom 01. April 2022  Download Merkblatt

Prof. Dr. Michael Brenner beantwortet im Interview mit LJV-Geschäftsführer Alexander Michel und LJV-Pressesprecher Markus Stifter die wichtigsten Fragen zum Einsatz von Wildkameras in Hessen.
Download Stellungnahme LJV