Gesellschaftsjagden bedürfen ab dem 2. November 2020 der Genehmigung. Zuständig dafür sind die örtlichen Gesundheitsämter. Für Gesellschaftsjagden gilt keine Personenobergrenze, jedoch muss durch Maßnahmen zur Steuerung der Besucherzahlen sichergestellt werden, dass der Mindestabstand von 1,5 m zu jeder Zeit eingehalten werden kann.

Schreiben des HMUKLV mit „Hinweisen und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter den Bedingungen der rechtlichen Vorgaben aufgrund der Coronapandemie“   Download

Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der Fassung vom 02.11.2020  Download