Berufsgenossenschaft muss viele Revierinhaber künftig von doppelten Grundbeiträgen freistellen

Das Bundessozialgericht hat mit einem Urteil vom 20. August (Az. B 2 U 35/17 R) festgestellt, dass Revierinhaber, die mehrere aneinandergrenzende Reviere einheitlich bewirtschaften nicht mehrfach als „Unternehmer“ zu Beiträgen herangezogen werden dürfen. In dem Verfahren ging es um das Lehrrevier des Bayerischen Jagdverbandes, das aus zwei Jagdbezirken besteht. Das höchste deutsche Sozialgericht hat sich klar positioniert und die Auffassung des Landessozialgerichts München zurückgewiesen: Reviere, die zwar aus jagdrechtlichen Gründen aus mehreren Jagdbezirken bestehen, aber einheitlich und als ein Revier bewirtschaftet werden, müssen auch von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als lediglich ein Unternehmen behandelt werden, mit der Folge dass auch nur einmal der Grundbeitrag zu entrichten ist.

(Quelle: LJV)