Den Landesjagdverband Hessen erreichten mehrere Anfragen, dass verschiedene Landkreise/kreisfreien Städte derzeit Anfragen, zur Thematik „Jäger als Lebensmittelunternehmer“ versenden.
Stellenweise sind dort sehr kurze Fristen zur Beantwortung vorgesehen.
Sie sollten zunächst darauf hinweisen, dass Sie hier eine Fristverlängerung beantragen. Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Schulungen zur kundigen Person die Verwaltungsvereinfachung bis dahin bestand, dass der Jagdausübungsberechtigte auch gleichzeitig als registrierte Person/Lebensmittelunternehmer galt und eine zusätzliche Beantragung der Registrierung nicht notwendig gewesen ist.
In verschiedenen Kreisen werden sogar alle Jagdscheininhaber angeschrieben. Sofern Sie nur Jagdscheininhaber und kein Jagdausübungsberechtigter (Pächter) sind, sind wir derzeit der Auffassung, dass sich die Beantwortung einer solchen Anfrage, dann damit erledigt, dass Sie mitteilen, kein Jagdausübungsberechtigter/Pächter zu sein.
Als Jagdausübungsberechtiger sollten Sie darauf achten, wenn Sie sich z. B. eines Metzgers bzw. eines Fleischereibetriebes als Dienstleister zum Zerwirken bedienen, dass dieser auch die Zulassung hat, Wild zu be- bzw. zu verarbeiten. Bevor Sie daher den Metzger Ihres Vertrauens angeben, koppeln Sie dies bitte zurück. Im Übrigen erachten wir eine detaillierte Anfrage zur Wildproduktion als nicht gegeben, so dass es nach hiesiger Auffassung ausreicht, wenn Sie mitteilen, dass Sie das Wildbret entsprechend der zulässigen Vermarktungswege, wie in den Schulungen zur kundigen Person gelehrt, verwerten.
Der Landesjagdverband Hessen e. V. rät nach aktuellem Kenntnisstand allen Jägerinnen und Jägern, diese Fragen NICHT zu beantworten, da hierfür in diesem Umfang derzeit keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist.
Wir kontaktieren die jeweiligen Landkreise/kreisfreien Städte und informieren Sie nach der Abstimmung mit dem Deutschen Jagdverband über die weitere Vorgehensweise.
Quelle: LJV Hessen