Nach Auffassung des Gerichts ist eine landwirtschaftliche Nutzung der streitgegenständlichen Maisfläche nicht ausreichend vorgetragen. Die Nutzung des Mais für den Betrieb der Biogasanlage stellt primär eine gewerbliche Nutzung dar. Ein Jagdpächter ist in vielen Pachtverträgen aber nur bei einer landwirtschaftlichen Nutzung zum Ausgleich des Wildschadens verpflichtet.
Entscheidend dürfte somit sein, was sich der Beklagte und der Verpächter des Eigenjagdbezirkes unter dem Begriff „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ vorgestellt haben. Konkrete Anhaltspunkte sind dem Jagdpachtvertrag nicht zu entnehmen. Es ist somit auf das Verständnis eines Durchschnittserklärungsempfängers von dem Begriff „Landwirtschaft“ abzustellen. Der dürfte sich zunächst an der Bewirtschaftung von Feldern zur Befütterung der Tiere orientieren. Darüber hinaus kommt eine Bewirtschaftung von Ackerflächen zum Vertrieb der dadurch geschaffenen Erzeugnisse in Betracht. Natürlich ist auch in diesen Bereichen der Landwirtschaft ein Gewinnstreben der jeweiligen Landwirte vorhanden. Der Mais des Klägers wird jedoch primär zu dem Zweck angebaut, nach dem Anbau diesen einer Biosgasanlage zuzuführen, Strom zu erzeugen und diesen gegebenenfalls gegen ein Entgelt in das Stromnetz einzuspeisen. Einen Anbau primär zu diesem Zwecke dürfte ein Durchschnittsempfänger jedoch nicht unter dem Begriff Landwirtschaft verstehen.
Amtsgericht Plettenberg, Az: 1 C 425/13