Aktuelles - Vormonate


Aktionsmittel 'Wild auf Wild'

Um auf “Wildbret” und damit auf das lokale Angebot von Jägern, Gastro- und Fleischerbetrieben aufmerksam zu machen, hat der DJV ein Paket mit vielen verkaufsfördernden Mitteln geschnürt. Dazu gehört als wichtigstes Erkennungsmerkmal ein einheitliches Logo mit dem Schriftzug „Wild aus der Region“. Das Logo findet sich auf allen Aktionsmitteln wieder. Dazu gehört beispielsweise die 28-seitige Broschüre „Von Natur aus fit!“ mit köstlichen Rezepten und vielen Informationen zum Nährwert des Wildbrets oder zum Beispiel zum Einfrieren.
Zur weiteren Steigerung der Aufmerksamkeit wurden verschiedene Aufkleber und Türschilder entwickelt. So gibt es für das Auto einen Magnetaufkleber mit der Aufschrift „Bei mir gibt´s Wild aus der Region“. Zur Kennzeichnung von Restaurants und Fleischerbetrieben die Wildbret anbieten oder auch für das Privathaus des Jägers gibt es einen Türaufkleber, der das Logo samt Spruch „Hier gibt´s Wild aus der Region“ zeigt.
Für küchenfertig portionierte und vakuumverpackte Teilstücke wurde ein Verpackungsaufkleber entworfen. Das Tiefkühletikett enthält Felder für alle vom Gesetzgeber vorgeschriebenen kennzeichnungspflichtigen Hinweise wie Wildnummer, Wildart oder Haltbarkeitsdatum (Download Aktionsmittel).

Empfängnisverhütung bei Wildschweinen

Obwohl seit etlichen Jahren die Intensität der Wildschweinbejagung gemessen an den »Strecken« zunimmt, nehmen die Bestände keineswegs ab, sie werden vielmehr kontinuierlich größer. Damit wachsen auch die Klagen über Schäden aus der Landwirtschaft und zunehmend aus den Peripherien der Städte. Die Aufregung der Bauern ist mitunter so groß, dass sogar nach der Bundeswehr gerufen wird.
(mehr auf "Wildtierschutz-Deutschland")

DJV - Die Basis soll entscheiden

- Zwei Präsidentschaftskandidaten stellen sich den Delegierten zur Wahl -

Die Entscheidungskraft der Delegierten stärken: Dafür hat sich das amtierende DJV-Präsidium auf seiner Februar-Sitzung in Dresden ausgesprochen. Mit Dr. Klaus-Hinnerk Baasch (Präsident LJV-Schleswig-Holstein) und Hartwig Fischer, MdB (vorgeschlagen von der Landesjägerschaft Niedersachsen), stellen sich erstmals in der DJV-Geschichte zwei Kandidaten für das Amt des DJV-Präsidenten zur Wahl. Das Präsidium wird keine Empfehlung für die Nachfolge von Jochen Borchert aussprechen und berücksichtigt dabei die reformierte DJV-Satzung. Demnach können aus den Reihen der LJV noch bis zum Bundesjägertag weitere Kandidaten vorgeschlagen werden.

Wahlberechtigt sind rund 250 Delegierte aus den 15 LJV, die dem Dachverband angehören. Zusammen bilden sie die Delegiertenversammlung, das höchste Gremium im DJV. Mit ihrem Votum werden sie Mitte Juni auf dem Bundesjägertag im rheinland-pfälzischen Frankenthal über die künftige Zusammensetzung des DJV-Präsidiums entscheiden.

Neben dem Posten des DJV-Präsidenten werden noch weitere Ehrenämter vergeben. Für das Amt des Schatzmeisters wird Kurt-Alexander Michael (Präsident LJV Rheinland-Pfalz) kandidieren. Das Amt eines DJV-Vizepräsidenten streben an: Dr. Wolfgang Bethe (Präsident LJV Brandenburg), Dr. Volker Böhning (Präsident LJV Mecklenburg-Vorpommern), Dr. Hermann Hallermann (Vizepräsident LJV Nordrhein-Westfalen), Steffen Liebig (Präsident LJV Thüringen).
(Pressemitteilung des DJV)

Änderung der Tollwut-Verordnung

Der letzte Tollwutfall wurde in Hessen am 27. Juli 2005 im Landkreis Darmstadt-Dieburg amtlich festgestellt. Somit konnte die orale Immunisierung mit der positiven Entwicklung der Seuchenlage im Sommer 2008 eingestellt werden. Die Kontrolle der Fuchspopulation
stellt jedoch auch weiterhin ein wichtiges Instrument in der Bekämpfung und zur Verhinderung der Wiedereinschleppung der Tollwut dar. Mit der Änderung der Tollwut-Verordnung vom 4. Oktober 2010 hat sich das Monitoringverfahren zum Nachweis der Tollwutfreiheit und zur Früherkennung einer Infektion in der Wildtierpopulation geändert.
Bisher wurden Indikatorfüchse und gesund erlegte Füchse auf Tollwut untersucht und zwar mit einer Untersuchungsdichte von vier je 100 km² Fläche. Das Tollwut-Monitoring bei gesund erlegten Tieren wird nunmehr eingestellt. Dagegen wird das Monitoring bei Indikatortieren intensiviert. Dabei ist wie folgt zu verfahren:

Ab dem Jahr 2011 müssen im Rahmen des Tollwut-Monitorings alle Indikatortiere untersucht werden. Die entscheidenden Indikatortiere für die Zoonose Tollwut sind
- verendete (auch durch einen Unfall verendete) sowie
- kranke, verhaltensgestörte,
- abgekommene oder sonst auffällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde und Waschbären.

Der Fuchs, je nach Region auch der Marderhund oder Waschbär, stellt das natürliche Reservoir für terrestrische Tollwut dar. Bei ihnen kommt eine Infektion mit dem Tollwutvirus mit einer deutlich höheren Wahrscheinlichkeit vor als bei anderen Wildtieren. Das Monitoring gilt landesweit und unabhängig vom Alter der genannten drei Tierarten. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet (§ 3a Satz 2 Tollwut-VO), alle verendet aufgefundenen (gerade auch die verunfallten) sowie kranke, verhaltensgestörte, abgekommene oder anderweitig auffällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde und Waschbären nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde dieser selbst oder dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL) zuzuleiten. Mit dem Tier sind Angaben zum Abschuss- / Fundort, zum Datum des Abschusses / Fundes, zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen bzw. Humankontakten mitzuteilen. Für die Untersuchung ist der gesamte Tierkörper im Balg einzusenden. Entsprechend der Pflicht zur Zuleitung nach Satz 2 der Verordnung haben die Jagdausübungsberechtigten die Kosten dafür zu tragen.

 

Einladung (CDU Kreisverband Hef-Rof) zur Informationsveranstaltung Hess. Jagdgesetz am 24. März 2011

Mit der Überarbeitung des Hessischen Jagdgesetzes wird ein konsistenter und vor allem praxisnaher Rahmen für ein verträgliches Miteinander von Wild, Wald und Flur geschaffen und gleichzeitig Vorgaben für eine jagdliche Raumordnung und klare Bewirtschaftungs-Kriterien geschaffen.
Dieser Interessensausgleich zwischen den berechtigten Belangen der Landwirte, Jäger, Förster, Waldbesitzer und nicht zuletzt den Bürgerinnen und Bürgern in einer dichtbesiedelten Kulturlandschaft und den Belangen unserer heimischen Wildarten soll durch vernünftige und praxistaugliche Regelungen gefunden werden, die das bereits langjährig bewährte Hessische Jagdgesetz ergänzen sollen. Richtungsweisende Vorgaben, beispielsweise für eine flexible Abgrenzung von Hochwildbewirtschaftungsgebieten, innovative Abschussplanungen für Rehwild-Hegegemeinschaften und eine praxistaugliche Fütterungsregelung für Notzeiten sind wichtige Bestandteile des Gesetzentwurfes, der im März-Plenum des Hessischen Landtages in erster Lesung eingebracht werden soll und danach in ein Anhörungsverfahren von 3 Monaten eintreten wird.
Daher möchten wir Sie im Rahmen einer Informationsveranstaltung über diese Veränderungen informieren und mit Ihnen diskutieren und laden Sie recht herzlich ein für

Gesetzentwurf von CDU/FDP
Gesetzentwurf der SPD

Anwendungshinweis zur Brauchbarkeitsprüfungsordnung

Im Vorgriff auf eine Evaluierung der Brauchbarkeitsprüfungsordnung Hessen ergeht durch die Oberste Jagdbehörde bis zu einer abschließenden Bewertung folgender Anwendungshinweis:

Zu I. Ziffer 5 Abs. 1 der Brauchbarkeitsprüfungsordnung

Die Brauchbarkeitsprüfungsordnung hat den Zweck, die jagdliche Brauchbarkeit von Jagdhunden für den praktischen Jagdbetrieb festzustellen. Wenn der Prüfungsablauf nicht gestört wird, kann Schwarzwild, das ein zu prüfender Hund anlässlich einer Stöberprüfung zum Verlassen der Deckung bringt, während der Prüfung bejagt werden.

Vorrangiges Ziel ist es, die Leistung der Prüfungshunde zu bewerten. Darüber hinaus sollte die Gelegenheit genutzt werden können, das ohnehin durch die Prüfungshunde beunruhigte Schwarzwild zu bejagen. Angesichts des hohen Schwarzwildbestands und der damit verbundenen Risiken (Schweinepest) und Schäden bietet es sich an, die Prüfung mit der Jagdausübung zu verbinden. Letztlich stehen dieser Vorgehensweise weder das Jagd- noch das Tierschutzgesetz entgegen.

Deshalb ist die Jagdausübung auf Schwarzwild im Rahmen einer Stöberprüfung zulässig.
(Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)

(Brauchbarkeitsprüfungsordnung "BPO-Hessen")

Entenjagd am Haselsee löst Bestürzung aus

Hünfeld: Todesfalle und Massaker – davon sprechen Passanten, die am Wochenende Zeuge einer Entenjagd am Hünfelder Haselsee wurden. Der zuständige Jagdpächter weist jeglichen Vorwurf zurück, unwaidmännisch gehandelt zu haben.
Märchenweg heißt jene Route, die rund um den Haselsee führt. Für einige Menschen mag er seinen Zauber verloren haben, als sie Freitagabend plötzlich Schüsse von Jägern vernahmen, die auf Enten zielten. Verängstigt liefen einige Passanten davon. „Es glich einem Massaker, immer wieder wurde geschossen“, erzählt eine 66-jährige Frau aufgebracht. Sie war an dem besagten Abend mit ihrem Nachbarn am See spazieren gewesen. „Wir hatten Angst, dass vielleicht auch wir getroffen werden könnten“, berichtet die Passantin. Das ganze Ausmaß der Schießerei sei ihr am nächsten Morgen klar geworden, als sie die toten Tiere auf dem See schwimmen sah. „Eine Ente drehte sich im Wasser um sich selbst und rang mit dem Tod“, so die 66-Jährige. Ein weiteres Tier habe verendet auf dem Geländer einer Brücke gelegen. Auch ihr Nachbar zeigt sich entsetzt über das Geschehen: „Man hätte den Bereich absperren und Warnschilder aufstellen müssen“, sagt der 67-Jährige. Es sei unverantwortlich, die toten Tiere offen liegen zu lassen. Neben den beiden Passanten hätten sich ein Ehepaar, eine Joggerin sowie Kinder und Jugendliche zum Teil in unmittelbarer Nähe des bejagten Bereichs aufgehalten, so der Pensionär.

(Hünfelder Zeitung vom 22.11.2010, mehr...)

Rehbock-Jagdzeit in Thüringen: Ministerium ignoriert Bedenken

Trotz eindeutiger Ablehnung durch den Landesjagdverband und obwohl sich die zuständigen Unteren Jagdbehörden geweigert haben, die notwendigen Anordnungen zu erlassen, wurden in Thüringen in einigen Landesjagdbezirken die Jagdzeiten für Rehböcke geändert. Möglich wurde dies, weil das Ministerium auf dem Verordnungsweg 'durchregiert' (jagderleben.de berichtete hier).
Wie das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN) in einer Presseerklärung mitteilt, dürfen demnach, vorläufig befristet für ein Jahr, Rehböcke bis zum 15. Januar geschossen werden. Die Änderung wird allerdings nur in den Forstamtsbereichen Erfurt-Willrode, Frauenwald, Hainich-Werratal, Marksuhl, Stadtroda und Weida wirksam. In den übrigen Forstamtsbereichen bleibt es bei der bisherigen Jagdzeitenregelung.
Begründet wird die Regeländerung mit einem Forschungsprojekt namens 'Jagdstrategien bei Schwerpunktjagden auf Schadflächen'. Die befristeten Jagdzeitenveränderung sei ein Teil davon und verfolge die Zielsetzung, 'die zunehmenden Verbissschäden durch Rehwild zu verringern', teilte das Ministerium mit. (Quelle naturerleben.de, PM/JMB)

 

Waffensteuer Stuttgart plötzlich vom Tisch

die Einführung einer Waffensteuer in Stuttgart ist vom Tisch. Gestern verkündete der Oberbürgermeister der Stadt Stuttgart und der Stadtkämmerer Föll, dem Gemeinderat werde in der kommende Woche vorgeschlagen, das die Einführung einer Waffensteuer nicht weiterverfolgt wird.
In der Begründung heißt es: dass die Zahl der zu besteuernden Waffen nur bei 7000 liege. Außerdem erfordere der Datenschutz einen unvertretbaren hohe Verwaltungsaufwand.
Wir sind davon überzeugt, dass unserer gemeinsam in Auftrag gegebenes Gutachten (FWR,JSM,VDB,DSB und DJV) hier erheblich zu dieser Wende beigetragen hat.

VDB - Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. 16.09.2010

 

Jäger regen gemeinsames Vorgehen mit dem Bundesamt für Naturschutz und der Forstwirtschaft an

In einem Pressegespräch wurde am 5. Mai in Berlin das Gutachten „Der Wald-Wild-Konflikt – Analyse und Lösungsansätze vor dem Hintergrund rechtlicher, ökologischer und ökonomischer Zusammenhänge“ vorgestellt. Die Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW), das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und der Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR) hatten das Gutachten bei der Universität Göttingen und der Technischen Universität München in Auftrag gegeben. Die Studie sollte „eine sachliche Analyse der Verbisssituation in deutschen Wäldern liefern und damit die Grundlage für einen konsequenten Weg zur Lösung des Wald-Wild-Konflikts bilden“.

Der Deutsche Jagdschutz-Verband (DJV) zeigt sich darüber verärgert und erstaunt, dass die Hauptadressaten – nämlich die Jäger – nicht im Vorfeld eingebunden worden sind. „Hier ist am Reißbrett etwas ausgeknobelt worden, das mit den Jägern, die es in die Praxis umsetzen sollen, mit keiner Silbe abgestimmt wurde“.

Gutachten (175 Seiten)

Stellungnahme DJV

 

Waffenrecht II

die aktuellen Bemühungen zu erneuten Veränderungen im Waffenrecht und die sich daraus entwickelnden Aktivitäten haben den Deutschen Jagdschutzverband veranlasst, auf folgende Einzelheiten hinzuweisen:

Populistische Angriffe auf die Politik sind kontraproduktiv

- Gemeinsame Erklärung der dem Forum Waffenrecht angeschlossenen Verbände, des DSB und des DJV  -

Derzeit werden - wohl initiiert seitens der Fördervereinigung legaler Waffenbesitz e.V. (FvLW) - Unterschriftenlisten bundesweit mit einer Erklärung versandt, in denen sich die Unterzeichnenden mit einem "jetzt reichts" dagegen verwahren sollen,"als Sportschützen, Jäger und Waffensammler, immer wieder 1. mit unserem Tun als Gefahr für die öffentliche Sicherheit diffamiert zu werden und deshalb 2. in regelmäßiger und unregelmäßiger Folge von einem freiheitlichen Bürgerrechtsstaat Hohn sprechenden Gesetzesverschärfungen überzogen zu werden sowie 3. irrational hohen Gebühren und Abgaben belegt zu werden."

Die Dachverbände der Jäger (DJV) und Sportschützen (DSB) und die im Forum Waffenrecht zusammengefassten Verbände sprechen sich eindeutig gegen eine derartig pauschale und verallgemeinernde Auseinandersetzung mit der Politik aus. Wer soll denn der Adressat dieser Erklärung sein?

Seitens der obigen Dachverbände wurden in Stuttgart bereits zielführende Gespräche geführt. Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg hat sich eindeutig gegen eine derartige Steuer ausgesprochen! Die Koalition in Berlin hat im Koalitionsvertrag eindeutig eine weitere Verschärfung des Waffenrechts in der laufenden Legislaturperiode ausgeschlossen. Die Stadt Stuttgart, die derzeit als einzige Großstadt diese Steuer diskutiert, wird sich, angesichts des leeren Stadtsäckels, wohl kaum von Unterschriften aus Köln oder München beeindrucken lassen.

Derart populistische "Angriffe" auf die vermeintlich so feindliche politische Kaste dienen eher dem "Bauchgefühl" der Initiatoren der Unterschriftenliste, als einer sinnvollen politischen Auseinandersetzung. Derartige "Schwarmschüsse", unabgestimmt und zur Unzeit, sind das Gegenteil sinnvoller konstruktiver Verbandsarbeit.

Derzeit wird auf Veranlassung der obigen Dachverbände ein Gutachten zur Waffensteuer erstellt, das die rechtlichen Fragen der Zulässigkeit einer derartigen Steuer klärt. Das Ergebnis wird in wenigen Tagen vorliegen, dann wird über die weiteren Maßnahmen entschieden.

(Werner Wittich)



Waffenrecht I

Im Bereich des Waffenrechts sind zum Anfang der Sommerferien verstärkte Aktivitäten auf Bundes-, Landes- und Städte- / Gemeindeebene zu verzeichnen. 

Es geht einmal um das Bemühen der Bundestagsfraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ zur Verschärfung der Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz und zum Anderen um die mögliche Einführung einer Waffensteuer durch die Kommunen; Vorreiter ist die Landeshauptstadt Stuttgart in Baden-Württemberg.

Antrag der Grünen

 

Waffensteuer

Die erste Stellungnahme des DJV zum Thema „Waffensteuer“ ist nachstehend abgedruckt.

Keine Steuer auf Jagdwaffen!

- Jäger erfüllen öffentliche Aufgaben / Winnenden kein Argument für Haushaltsanierung -

Der Deutsche Jagdschutz-Verband (DJV) lehnt eine Waffensteuer, wie sie derzeit in Stuttgart diskutiert wird, komplett ab. Ein Plus an Sicherheit lässt sich durch eine kommunale Waffensteuer nicht erreichen, da insbesondere die Zahl illegaler Waffen dadurch nicht sinkt. Gleichzeitig werden legale Waffenbesitzer über Gebühr belastet. Der Dachverband der Jäger wehrt sich entschieden dagegen, dass jetzt unter dem Deckmäntelchen der Gewaltprävention Kommunen planen, ihren Finanzhaushalt durch eine Waffensteuer zu sanieren. 

Die geplante kommunale Lenkungssteuer ist völlig willkürlich, inakzeptabel und sogar rechtlich bedenklich. "Wir erfüllen vielfältige Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen und tun das gerne. Dafür brauchen wir aber das richtige Handwerkszeug und dürfen nicht auch noch extra zur Kasse gebeten werden", sagte DJV-Präsident Jochen Borchert. Zu den Aufgaben der Jäger gehören beispielsweise die Vermeidung von Wildschäden in Wald und Feld, die Prävention von Tierseuchen wie Schweinepest oder der Einsatz bei Wildunfällen. Die Regulierung von Stadtfüchsen erfordere andere Waffen als etwa die Ansitzjagd auf Wildschweine im Maisfeld oder das Erlösen eines beim Wildunfall schwer verletzten Rehs, so Borchert.

Der Städtetag in Baden-Württemberg hat kürzlich ein juristisches Gutachten in Auftrag gegeben, um die Einführung einer Waffensteuer zu begründen. Demnach soll diese rechtmäßig sein. Der DJV widerspricht dieser Aussage vehement und lässt derzeit gemeinsam mit dem Forum Waffenrecht die Zulässigkeit einer solchen Waffensteuer im Detail prüfen. Schon jetzt steht fest: Jäger können ihr im öffentlichen Interesse liegendes Bedürfnis nach Jagdwaffen eindeutig nachweisen, der Besitz ist durch das bundesweit gültige Waffengesetz geregelt. Kommunen hingegen sind nicht dafür zuständig, mit einer Steuer den Waffenbesitz zu regulieren.

Am Anfang stehe immer der Vorsatz zur Tat, erst dann die Wahl der Waffe, betonte Borchert: "Kain hätte Abel wahrscheinlich trotz Waffensteuer und strenger Gesetze ermordet." Ob die Tatwaffe letztendlich besteuert sei oder nicht, spiele für den Täter keine Rolle. Um einen Amoklauf wie in Winnenden zu verhindern, muss nach Ansicht des DJV das Übel an der Wurzel gepackt und mehr Geld investieren werden für die soziale und psychologische Betreuung von auffälligen Mitmenschen. 

Noch schärfere Gesetze oder neue Steuern lehnt der DJV als völlig wirkungslos ab. An alle legalen Waffenbesitzer appellierte Borchert, ihre Waffen immer sachgemäß zu verwahren, damit Unbefugte keinen Zugriff haben. Wenn die Waffe unter dem Kopfkissen liege, nütze auch der beste Waffenschrank nichts, betonte der DJV-Präsident.

 

Gesetzesentwurf zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes

überraschend hat in diesen Tagen die SPD-Landtagsfraktion einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes im Hessischen Landtag eingebracht. Einzelheiten dazu und zu den Reaktionen der übrigenParteien im Landtag könnt Ihr den als Anlage beigefügten Unterlagen entnehmen. Die nächsten Wochen versprechen für die hessische Jägerschaftsehr interessant zu werden.

Ich persönlich sehe in dem eingebrachten Gesetzesentwurf durchaus positive Zeichen und Ansätze zu den hinreichend bekannten Forderungen der Jägerschaft. Mal sehen, ob die übrigen Parteien bei ihren ersten, von dem üblichen parteipolitischem Geplänkel geprägten Stellungnahmen oder der bisher bewusst nicht erfolgten Reaktion (F.D.P.) bleiben und inwelcher Form man hier aktiv wird.

Am Donnerstag, dem 7. Januar 2010 findet in der Stadthalle Baunatal in der Zeit von 15:30 bis 18:00 Uhr im Rahmen der Landwirtschaftlichen Woche Nordhessen eine Veranstaltung zum Gesamtthema „Schwarzwildbewirtschaf

tung in der Agrarlandschaft“ statt. Ich hoffe sehr, dass wir uns bei dieser Veranstaltung sehen.

Die nächste Vorstandssitzung des LJV-Vorstandes ist für den 20. Januar 2010 terminiert. Falls offene Fragen in den Jagdvereinen bestehen oder Klärungsbedarf zu bestimmten Themenbereichen ansteht bitte ich um rechtzeitige Information.

(Werner Wittich, LJV)


SPD-Entwurf

Presse-Mitteilungen

Hinweise des DSB zur Kontrolle der Waffenaufbewahrung

Nach der am 25. Juli 2009 in Kraft getretenen Neuregelung des Waffengesetzes hat der Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition der zuständigen Behörde die zur sichereren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Waffengesetz). Besitzer ist nicht nur der Eigentümer der Waffen, die auf seiner Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen sind, sondern auch derjenige, der Waffen für einen anderen bei sich verwahrt. Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition haben nach § 36 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz der Behörde zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung (Nachschau) nach Abs. 1 und Abs. 2 (in Verbindung mit § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung) Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses oder zur Verhütungen dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Durchsuchung) betreten werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz eingeschränkt.

Zum besseren Verständnis wird im Folgenden der Unterschied zwischen einer Durchsuchung und der Nachschau dargelegt.

Durchsuchung
Zunächst einmal ist klarzustellen, dass es sich bei sog. verdachtsunabhängigen Kontrollen der Aufbewahrung im Rechtssinne nicht um eine Durchsuchung handelt, denn diese ist das zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen zur Ermittlung eines Sachverhaltes. Für die Durchsuchung ist grundsätzlich ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich, der dem Betroffenen auszuhändigen ist und aus dem sich normalerweise alle erforderlichen Angaben entnehmen lassen. Hieran fehlt es, wenn – z.B. bei Gefahr im Verzuge oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit – die Durchsuchungsanordnung durch die zuständigen Beamten vor Ort mündlich ergeht.
In jedem Fall gilt: 1. Kinder bei Nachbarn unterbringen, 2. einen Rechtsanwalt informieren und hinzuziehen, 3. auf jeden Fall einen vertrauenswürdigen Zeugen hinzuziehen, 4. Ruhe bewahren und keinen wie auch immer gearteten Widerstand leisten sowie vor allem 5. schweigen – als Beschuldigter hat jeder Bürger das Recht zu schweigen.
Wird man nur als Zeuge angesehen, gilt auch hier: keine Angaben zur Sache machen, sondern auf die spätere richterliche Vernehmung hinweisen. Grundsätzlich sollte auch ein von einem Beamten gefertigtes Protokoll über die Durchsuchung nicht unterschrieben werden.

Nachschau
Die sog. verdachtsunabhängigen Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG sind als ein Betretensrecht im Sinne einer "Nachschau" zu qualifizieren. Diese bedeutet lediglich eine zweckgebundene Kontrolle der Verpflichtungen aus § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition am Ort der Aufbewahrung.

Wer darf nachschauen?
Zuständig für die Nachschau ist die für das Waffenrecht zuständige Behörde bzw. deren Mitarbeiter (§§ 48, 49 WaffG), also nicht etwa der allgemeine Ordnungsdienst einer Gemeinde. In den Ländern, in denen die Polizeibehörden zuständig sind, wird die Polizei als Verwaltungsbehörde tätig und nicht mit polizeilichen Befugnissen, so dass grundsätzlich nicht befürchtet werden muss, dass man sich plötzlich grünen oder blauen Uniformen gegenübersieht.
Grundsätzlich müssen sich die Behördenmitarbeiter durch ihren Personal- und Dienstausweis ausweisen, deren Daten notiert werden sollten. Also nicht wie im Fernsehen, wo kurz in einem Meter Abstand eine Karte aufgeklappt wird und dann ab in die Wohnung. Kennt man den/die Behördenmitarbeiter nicht, ist hierbei besondere Aufmerksamkeit angebracht, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich jemand unter Vorlage gefälschter Ausweise zu kriminellen Zwecken den Zutritt zum Waffenschrank verschafft.

Wer gewährt den Zutritt?
Der Zutritt ist nur vom Inhaber der erlaubnispflichtigen Waffen zu gestatten, da die erteilte Erlaubnis höchstpersönlich ist. Ist nur ein Familienangehöriger, z.B. die Ehefrau, zu Hause, muss diese den Zutritt nicht gestatten (zumal sie auch nicht wissen darf, wo der Schlüssel ist bzw. wie die Kombination lautet). In einem solchen Fall kann den Beamten mitgeteilt werden, wann der Erlaubnisinhaber anwesend sein wird; ansonsten muss die Behörde mit dem Erlaubnisinhaber Kontakt zwecks Nachschau aufnehmen. Ein rechtlich nicht einfach zu lösendes Problem stellt sich, wenn zwar der Erlaubnisinhaber dem Betreten zustimmt, aber seine Ehefrau, die den Mietvertrag unterschrieben hat oder Miteigentümerin der Wohnung ist, das Betreten verweigert. Grundsätzlich ist dann ein Zutritt für die Behörde nicht möglich; jedoch muss der Erlaubnisinhaber das Problem der Nachschau dann zunächst eheintern lösen. Ob ihm in diesem Fall die Weigerung einer dritten Person zum Nachteil gereichen kann, muss noch geklärt werden.
Der Erlaubnisinhaber ist aber nicht verpflichtet, den Zutritt jederzeit zu gewähren. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz anerkannt. Wer also die Vertreter der Behörde nicht ins Haus lassen möchte, kann die Nachschau ablehnen (außer bei Gefahr im Verzuge, was nach altem Recht auch schon geregelt war, vgl. oben). Hat der Erlaubnisinhaber einen guten Grund, die Nachschau abzulehnen, so darf ihm hieraus kein Nachteil erwachsen. Fraglich ist, was als guter Grund angesehen werden kann. In Betracht kommen z.B. die Geburtstagsfeier, auch der Besuch der Schwiegermutter, der unaufschiebbare Besuch beim Arzt oder andere Termine, auch der Arbeitsbeginn.

Welche Konsequenzen sich aus einer unbegründeten Weigerung ergeben können, ist rechtlich nicht ganz eindeutig. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll bei wiederholter unbegründeter Weigerung der Schluss auf die Unzuverlässigkeit möglich sein mit der Folge des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Wo darf nachgeschaut werden?
Grundsätzlich nur in dem Raum bzw. den Räumen der Wohnung, in denen erlaubnispflichtige Waffen und Munition aufbewahrt werden. Zu den Räumen einer Wohnung gehören auch Nebenräume wie Keller, Dachboden oder Garage. Die Beamten haben nicht das Recht, bei Gelegenheit der Nachschau auch noch in andere Schränke oder Schubladen zu schauen oder etwa die Verwahrung von nicht erlaubnispflichtigen Waffen (z.B. Luftdruckwaffen) zu kontrollieren.

Wann darf nachgeschaut werden?
Die Nachschau soll nicht zur Unzeit erfolgen, so steht es zumindest unter Hinweis auf § 758a Zivilprozessordnung in der Gesetzesbegründung. "Unzeit" sind hiernach Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr (§ 758a Abs. 4 ZPO). Die weiteren Regelungen dieser Vorschrift, z.B. dass dies nicht gilt, wenn keine besondere Härte für den Betroffenen vorliegt, dürfen im Falle der waffenrechtlichen Nachschau keine Anwendung finden.

Was darf nachgeschaut werden?
Der Behörde muss grundsätzlich ermöglicht werden, das Schutzniveau des Behältnisses zu ermitteln; hierfür muss es auch geöffnet werden. Die auf die WBK eingetragenen Waffen können auf Vollständigkeit kontrolliert werden. Wer eine Waffe verliehen oder beim Büchsenmacher hat, sollte hierüber ein Dokument haben, das dies bestätigt. Auch die – vorübergehende – Verwahrung einer anderen Waffe sollte durch eine Bescheinigung und auch Kopie der WBK des Ausleihers dokumentiert werden können. Derartige Gründe sind von der Behörde zu akzeptieren; eine Durchsuchung der restlichen Wohnung nach einer fehlenden Waffe ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt.
Die Behörde kann auch die Art der vorhandenen Munition kontrollieren und mit der Erwerbsberechtigung vergleichen; unerheblich ist hingegen die Anzahl. Schlägt die Nachschau bei fehlenden Waffen – wegen der Annahme von Gefahr im Verzug – in eine Durchsuchung um, muss darauf geachtet werden, die Umstände und das Verhalten der Behördenvertreter schriftlich und mit Zeugen festzuhalten (s. oben). Letztlich kommt es bei der Anwendung dieser Vorschrift darauf an, dass diese sachgerecht und mit Augenmaß gehandhabt wird, um nicht den legalen Waffenbesitzer zu kriminalisieren oder auch – bei einem böswilligen Nachbarn – der Denunziation Vorschub zu leisten.
Zur Klarstellung: Jeder weiß, dass Schusswaffen und Munition grundsätzlich getrennt aufzubewahren sind; Diabolos sind keine Munition und können daher gemeinsam mit den Luftdruckwaffen aufbewahrt werden. Diese müssen im Übrigen nicht in einem der klassifizieren Schränke aufbewahrt werden und unterliegen als nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen auch nicht der Nachschau gemäß § 36 Abs. 3 WaffG.

Was sollte sonst beachtet werden?
Der Erlaubnisinhaber sollte einen schriftlichen Vermerk über die Nachschau anzufertigen mit den Namen der Behördenmitarbeiter, der Zeit der Nachschau, der kontrollierten Waffenschränke sowie dem Ergebnis; die Behördenvertreter sollten gebeten werden, diesen Vermerk abzuzeichnen. Grundsätzlich sinnvoll ist auch, einen Zeugen hinzuziehen.

Im Übrigen gilt:
Ruhig und höflich bleiben, denn wer die Aufbewahrungsregelungen befolgt, hat nichts zu befürchten. Die Behördenvertreter tun lediglich die Ihnen vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht; sie sind für die Neuregelungen schließlich nicht verantwortlich. Fraglich ist indes, ob man ihnen als höfliche Geste eine Tasse Kaffee anbieten sollte, da dies mancherseits sogleich als unzulässige Einflussnahme ausgelegt werden könnte. Der Verfasser dieser Zeilen würde es aber ohne Hintergedanken tun.

(Quelle: Deutscher Schützenbund e.V. vom 04.10.2009)

 

Landesjagdverband Bayern beschließt Austritt aus dem DJV

Zwischenzeitlich ist die Kündigung der Mitgliedschaft schriftlich erfolgt und der BJV-Präsident, Professor Jürgen Vocke, hat mit sofortiger Wirkung sein Amt als DJV-Vizepräsident niedergelegt.
„Wir bedauern den Austritt des Landesjagdverbandes Bayern sehr!“, erklärte DJV-Präsident Jochen Borchert gegenüber der Presse. „Wir haben intensiv darum gekämpft, den LJV Bayern zu einem Kompromiss zu bewegen. Leider hat der BJV unsere ausgestreckte Hand nicht ergriffen.“
Insbesondere bei seinen finanziellen Forderungen (sofortige Beitragssenkung von 12 auf 7,50 Euro) und seinem kurzfristigen Zeitplan für eine Änderung der DJV-Satzung hatte der BJVPräsident keine Zugeständnisse gemacht.
In einer Pressemitteilung begründet Professor Vocke die Beschlussempfehlung zum Austritt mit der angeblichen „Reformverweigerung“ des DJV, da die Sonderdelegiertenversammlung des DJV jeden Reformvorschlag abgelehnt habe. Tatsächlich hat die Außerordentliche Delegiertenversammlung des DJV am 15. September 2009 aber ein sehr weitreichendes
Reformpaket beschlossen, auf das sich zuvor 15 Präsidenten der LJV mit Ausnahme des bayerischen Präsidenten geeinigt hatten.

Das mit 215 Ja- zu 69 Nein-Stimmen verabschiedete Reformpaket beinhaltet folgende Punkte:
• Der Umzug der DJV-Geschäftsstelle nach Berlin wird spätestens 2011 abgeschlossen. Bereits ab dem 2. November 2009 wird der DJV-Geschäftsführer in Berlin sein.
• Ein Verbindungsbüro in Brüssel wird zeitgleich mit dem Berlin-Umzug eingerichtet.
• Die Organisations- und Personalstruktur der DJV-Geschäftsstelle wird weiter gestrafft, die Mitarbeiterzahl wird künftig auf 12,5 Stellen begrenzt.
• Die Neuverteilung der Aufgaben von Landesjagdverbänden und DJV sowie die Stärkung des Ehrenamtes über Fachausschüsse und Gremien.
• Die Satzung des DJV wird auf Grundlage von Vorschlägen der Landesjagdverbände überarbeitet, der neuen Aufgabenverteilung angepasst und 2010 der Delegiertenversammlung in Templin zur Verabschiedung vorgelegt.
• Der in Berchtesgaden beschlossene Sparhaushalt für 2010 bleibt bestehen. Ab 2011 soll dann ein Mittelrückfluss von 3 Euro pro Mitglied an die Landesjagdverbände erfolgen.
• Nach Ablauf eines vollen Geschäftsjahres in Berlin – spätestens 2013 – wird ein mittelfristiger Finanzplan vorgelegt. Dieser soll Grundlage sein für den künftigen Mittelrückfluss an die Landesjagdverbände.
Zuvor war über den früheren Antrag von sieben Landesjagdverbänden (Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) auf Antrag von Bayern geheim abgestimmt worden. Dies, obwohl die übrigen LJV-Präsidenten – bis auf Bayern – auf den o.g. Reformkurs eingeschwenkt waren. Der Antrag wurde mit 146 Nein- zu 88 Ja-Stimmen abgelehnt.

(Quelle: DJV Pressemeldung vom 22.09.2009)

Töten von Rehkitzen durch Mähvorgänge - Urteile aus dem Strafrecht und dem Zivilrecht:

Beispielfall 1)

Töten von je 4 Rehkitzen durch zwei Personen

Vergehen gegen das Tierschutzgesetz
Mähen von Feldern für Silofutter Ende Mai ohne rechtzeitige Informationdes Jagd-pächters und ohne Abwarten der Ausführung der vom Jagdpächterangebotenen und vor dem Mähen vorzunehmenden Schutzmaßnahmen. Diesgeschah, obwohl zwei Monate vorher in derJagdgenossenschaftsversammlung eine rechtzeitige (mindestens 24 Stundenvorher) Mitteilung an den Jagdpächter zur Sicherstellung derVerhütungs- und Rettungsmaßnahmen vereinbart wurde.
Viermaliges Wiederholen dieses Vorgehens am Pfingstmontag – 09.06.2003- . wo-bei vor der angebotenen tatsächlichen Ausführung von Schutz- undRettungsmaß-nahmen insgesamt 8 Rehkitze angemäht und getötet wurden.
Evtl. vorhandener Zeitdruck bei der Ausführung der Mäharbeiten ist keinver-nünftiger Grund und rechtfertigt die Tötung der Rehkitze durch dasMähgerät nicht.
Die Taten wurden vorsätzlich begangen.
Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 1 Tierschutzgesetz – Straftat nach § 52 Strafgesetz-buch
Anerkennung der Tatmehrheit nach § 53 StGB
Urteil:
Beklagter 1 = 80 Tagessätze á 40 €
Beklagter 2 = 80 Tagessätze á 30 €
Urteil des Amtsgerichts Hadamar, rechtskräftig seit 13.12.2004 – Az.: 3 – JS 12550/03 1 Ds b)
Weitere Beispielfälle befinden sich im Downloadbereich

Änderungen des Waffenrechts als Folge des Amoklaufs von Winnenden

Die Bundesregierung hat heute (27. Mai 2009) in enger Absprache mitden Koalitionsfraktionen des deutschen Bundestages die notwendigenwaffenrechtlichen Konsequenzen aus dem Amoklauf von Winnenden gezogen,um eine Verbesserung des Waffenrechts noch in dieser Legislaturperiodezu ermöglichen.

Die Änderungen sollen noch vor der parlamentarischen Sommerpause vom Gesetzgeber verabschiedet werden.
Die Ergebnisse in Stichpunkten:

  1. Waffenbehörde soll künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrecht-lichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können.
  2. Wegfall des bisher gesetzlich unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen.
  3. Anhebung der Altersgrenze für das Schießen mit sog. großkalibrigen Waffen im Schießsportverein von 14 Jahren (mit Schießstandaufsicht und Einverständnis der Sorgeberechtigten) auf 18 Jahre.
  4. Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in Räumlichkeiten der Waffenbesitzer wird verfassungskonform ausgeweitet.
  5. BMI erhält eine Verordnungsermächtigung für Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition, wobei in der VO u. a. auch die biometrische Sicherung sowohl von Waffenschränken als auch von bestimmten Schusswaffen geregelt werden soll.
  6. Einführung eines elektronischen nationalen Waffenregisters.
  7. Meldebehörde soll Waffenbehörde neben Namensänderung, Wegzug oder Tod künftig auch Zuzug von Waffenbesitzern melden.
  8. Behörde erhält die Möglichkeit, eingezogene Waffen zu vernichten.
  9. Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, wenn dadurch Gefahr besteht, dass diese Gegenstände abhanden kommen.
  10. Einführung einer befristeten Amnestieregelung, nach der Besitzer illegaler Waffen diese bis Ende 2009 straffrei abgeben können, sofern damit keine Straftat begangen wurde.

 

(Die komplette Pressemitteilung des BMI vom 27.05.2009 befindet sich auch im Downloadbereich)

 

 

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Seminar Schalenwildverbiss/Schälschadenserhebung vom 21.03.2009 im Revier Unterhaun

 

Rabatte für den Autokauf

Für Mitglieder des KJV gewähren die meisten Hersteller je nach ModellRabatte zwischen 12 und 26% beim Kauf eines Neufahrzeuges.  
Um die Vergünstigungen beim Autohändler in Anspruch nehmen zu können,muss der Jäger bei Vertragsabschluss einen Abrufschein vorlegen und soseine Mitgliedschaft im Jagdverband nachweisen. Den Schein erhält erausschließlich bei der LJV Geschäftsstelle. Tel.: 06032-9361-11 (FrauNeumann).

 

Junge Jäger und Jägerinnen im KJV

JJ_Tontauben.JPGTontauben im Schnee

Winterliches Bilderbuchwetter untermalte das Zusammentreffen der„Jungen Jäger und Jägerinnen“ des Kreisjagdvereins Hersfeld e.V. amSonntagmorgen. Der Nachwuchs hatte sich zum Tontaubenschießen auf demVereinsstand „Kessel“ in Friedewald zusammengefunden. Aber dieserWinterzauber verbarg auch so manche Tücke: Sonne und Schneereflektierten so stark, dass manche Tontaube gar nicht erst gesichtetwurde. Dennoch hatten alle Teilnehmer viel Spaß und konnten mit Hilfeder erfahrenen Schützen Ulli Scholz, Wilfried Marchewka und MarcelBegoin einige Tontauben gezielt vom Himmel holen. Anschließend wurdendie gefrorenen Hände und Füße am Ofen der Vereinshütte auf demSchießstand gewärmt. Ein ausgedehntes Spätfrühstück diente demleiblichen Wohl und dem gemütlichen Beisammensein. „Dies war die zweiteorganisierte Veranstaltung für die jungen Mitglieder unseres Vereins“so der erste Vorsitzende Wilfried Marchewka. „Es freut den Vorstand zusehen, wie engagiert die jungen Jäger und Jägerinnen sind. Wir wollenAnreize schaffen, so dass der Nachwuchs im Verein gebunden bleibt bzw.neu eingebunden wird und evtl. auch für das Ehrenamt zur Verfügungsteht“. Das Thema Nachwuchsförderung hat im KJV eine hohe Priorität undist für die organisierte Jägerschaft von existentieller Bedeutung.Nicht nur auf  Vereins- sondern auch auf der Landesjagdverbandsebenegibt es rückgängige Nachwuchszahlen. „Jedoch können wir schon jetzteinen positiven Aufwärtstrend erkennen“ berichtete Marchewka. „Eskommen immer mehr junge Jäger und Jägerinnen zu den angebotenenVeranstaltungen. Zudem waren heute auch fünf neue Interessenten für denJagdscheinerwerb mit auf dem Schießstand. Wir werben für das Handwerkder Jagd und wollen die jungen Menschen motivieren die Jägerprüfung inunserem Verein abzulegen“. Der Kreisjagdverein Hersfeld e.V. bietetjedes Jahr eine solide und praxisnahe Ausbildung für den Erweb desJagdscheins. (siehe auch: Downloadbereich/Das schrieb die Presse überuns)

 

Brauchbarkeitsprüfung für Hunde

Am 1. November 2008 sind die neuen Bestimmungen über die Feststellung und den Nachweis
der Brauchbarkeit für Jagdhunde in Hessen (Brauchbarkeitsprüfungsordnung "BPO-Hessen")
in Kraft getreten.
Sie lösen die bisherige Jagdeignungsprüfung (JEPO) aus dem Jahre 1985 ab.